Haben Sie sich auch schon einmal überlegt, ob das Gemälde, welches Ihr Wohnzimmer ziert, in der Steuererklärung zu deklarieren ist? Die Antwort lautet wie so oft: es kommt ganz darauf an! Grundsätzlich sind sämtliche Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 45 StG BS, § 46 StG AG sowie § 41 StG BL). Ausdrücklich als steuerfrei aufgeführt, sind lediglich der Hausrat und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Art. 13 Abs. 4 StHG). Diese Aufzählung ist abschliessend!
Hausrat bildet, was Wohnzwecken dient und zur üblichen Einrichtung einer Wohnstätte gehört. Schwierigkeiten kann die Abgrenzung des steuerfreien Hausrats und der persönlichen Gebrauchsgegenstände zu den steuerbaren Kapitalanlagen bereiten. Aktiven, also Vermögensgegenstände die zwar Wohnzwecken oder dem persönlichen Gebrauch dienen, wie Bilder, Schmuckstücke, Teppiche etc., bei denen aber der Kapitalanlagecharakter eindeutig im Vordergrund steht, sind nicht steuerbefreit. Wo liegt die Grenze? Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Endentscheid vom 09.05.2012 festgehalten, dass ein Bild im Wert von Fr. 150'000.00 ungeachtet der konkreten Umstände, zum steuerbaren Vermögen gehört. Wie es dazu kam: Die Steuerpflichtige verkaufte ein Bild von Giovanni Giacometti für Fr. 2'000'000.00, welches sie von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte. Die Steuerpflichtige hatte das Bild für Fr. 150'000.00 versichern lassen. In der Folge auferlegte ihr das kantonale Steueramt eine Nachsteuer für die Staats- und Gemeindesteuern, weil sie das Bild nicht als Vermögenswert deklariert hatte. Die Steuerpflichtige bestreitete, dass eine Unterbesteuerung vorlag, da das Bild als steuerfreier Hausrat zu qualifizieren sei. Bereits dieser Wert von Fr. 150'000.00 sprengt also das allgemein Übliche, das einem Vermögenswert zukommt, der zur normalen Einrichtung einer Wohnung gehört. Hinzu kommt, dass sich Kunstgegenstände gut als Kapitalanlage eignen, indem sie wertbeständig sind bzw. nicht selten im Wert steigen. Folglich ist das Bild als steuerbares Vermögen zu qualifizieren. Es ist unseres Erachtens aber falsch anzunehmen, dass ein Kunstwerk mit einem (Versicherungs-)Wert von weniger als Fr. 150'000.00, nicht steuerbares Vermögen darstellen könnte. Denn eine Schwellengrenze wurde im Gesetz nicht definiert und ein Gericht könnte in einem anderen Fall sehr wohl auch ein Kunstwerk mit tieferem Wert als steuerbares Vermögen qualifizieren. Die meisten Kantone nehmen als Bemessungsgrundlage den Versicherungswert. Es liegt am Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, sollte der Verkehrswert tiefer sein als der Versicherungswert. Grundsätzlich entspricht der Versicherungswert nicht immer dem Verkehrswert. Massgebend sind jedoch immer die kantonalen Steuergesetze. Diese enthalten unterschiedliche Bestimmungen. (Basel-Stadt: § 52 StG Vermögen mit geringer Rendit siehe auch Entscheid Steuerrekurskommission Nr. 93/2001, Basel-Landschaft: Wegleitung Seite 39, Erläuterung zu Position 825. Sie finden auf unserer Homepage unsere Vorlage für die Berechnung der Steuerermässigung im Kanton Basel-Stadt. Ein guter Zeitpunkt, allenfalls wieder einmal Ihr Hausrat durchzugehen und zu prüfen, ob Ihre Steuerdeklaration in der Vergangenheit vollständig war. Denn im Fall Zürich reagierte das Steueramt mit einem Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung. Aktuell gilt nach wie vor das Bundesgesetz über die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008, welche per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde. Eine straflose Selbstanzeige ist somit immer noch möglich. Auch wenn solche Kunstgegenstände vom automatischen Informationsaustausch nicht betroffen sind, möchten wir an dieser Stelle trotzdem kurz dieses Thema aufnehmen. Zu beachten sind die Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen des automatischen Informationsaustausches auf Selbstanzeigen. Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit Ihrer Information vom September 2017 die Haltung der ESTV erläutert. Die Voraussetzungen einer straffreien Selbstanzeige sind bekanntlich, dass die Steuerverwaltung von den nicht deklarierten Steuerfaktoren noch keine Kenntnis hat. Die ESTV hält fest, dass die dem AIA unterliegenden Steuerfaktoren ihrer Ansicht nach infolge des AIA spätestens ab dem 30.09.2018 als bekannt gelten, so dass ab dann eine Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgen kann. Dieses Datum ist jedoch alles andere als eine sichere „deadline“! Nicht jeder Kanton wendet die gleiche Praxis an. Wir haben die Steuerverwaltungen der Kantone Basel-Land, Basel-Stadt und Aargau angefragt und folgende Antworten erhalten: Basel-Land: solange es keinen anderslautenden Gerichtsentscheid gibt, gleiche Praxis wie die ESTV Aargau: gleiche Praxis wie die ESTV Basel-Stadt: solange die Finanzinformationen bei der ESTV nicht abgerufen wurden (dies kann frühestens ab dem 30.09.2018 sein, aber auch später) Aber immer gilt: sollte die kantonale Steuerverwaltung aus welchem Grund auch immer schon früher von bisher nicht versteuertem Vermögen oder nichtversteuerten Einkünfte erfahren, führt dies ungeachtet des 30.09.2018 zu einem «normalen» Nach- und Strafsteuerverfahren. Höchste Zeit also, reinen Tisch zu machen. Das klein TREUHAND- Team steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
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