Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der klein TREUHAND GmbH (im folgenden Beauftragte genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
I. Umfang und Ausführung des Auftrags
1. Für den Umfang der vom Beauftragten zu erbringenden Leistungen ist der erteilte
Dienstleistungsauftrag massgebend.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.
3. Der Beauftragte wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit er nicht offensichtlich Unrichtigkeiten
feststellt.
4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag,
wenn dies schriftlich vereinbart ist.
II. Verschwiegenheitspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
III. Mitwirkung Dritter
1. Zur Ausführung des Auftrags ist der Beauftragte berechtigt, fachkundige Dritte, sowie
Unternehmen beizuziehen (Recht zur Substitution).
2. Dritte unterstehen auch der Verschwiegenheit.
IV. Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
V. Haftung
Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR).
VI. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Beauftragten
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und
so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit
zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beauftragten
beeinträchtigen könnte.
VII. Bemessung der Vergütung
1. Das Honorar wird individuell gem. Dienstleistungsauftrag vereinbart.
2. Pauschalhonorare bei Buchhaltungsarbeiten: Die Honorare sind abhängig vom Pflichtenheft.
Dieses wird aufgrund der individuellen Kundenbedürfnissen erstellt.
3. Sind Pauschalen vereinbart worden, so gilt dieses Honorar als fix, und wird nur nach oben
korrigiert, wenn wesentliche und unvorhergesehene Sachverhalte auftreten. Die
Honorarkorrektur erfolgt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber. Das Pflichtenheft kann
mittels schriftlicher Vereinbarung erweitert oder verkleinert werden.
4. Die Arbeiten werden monatlich mit einer transparenten Kostenübersicht in Rechnung gestellt.
5. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen netto.
6. Im Stundenansatz nicht inbegriffen sind evtl. anfallende Auslagen bei auswärtiger Tätigkeit:
Mittagessen: CHF 25.00
Abendessen: CHF 35.00
Übernachtung: nach Absprache
Km-Entschädigung: 0.80/Km
VIII. Zahlungsverzug
1. Kommt der Aufttraggeber in Zahlungsverzug, fallen nebst 5% Zins, follgende Mahnkosten an:
1. Mahnung: CHF 10.00
2. Mahnung: CHF 20.00
3. Mahnung: CHF 35.00
Werden die offenen Rechnungen immer noch nicht beglichen, wird gegen den Schuldner
die Betreibung eingeleitet. Daraus entstehen weitere Kosten zu Lasten des Schuldners.
Diese wären: Inkasso-Bearbeitungsgebühr mind. CHF 100.00 bis max. CHF 300.00. Die
amtlichen Gebühren des Betreibungsamtes und evtl. Anwalts- und Gerichtskosten.
IX. Beendigung des Vertrages
1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung.
2. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann jederzeit mit einer Frist von
3 Monaten gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerruf zur Unzeit
hat Schadenersatzpflicht zur Folge.
3. Bei Kündigung des Vertrages durch den Beauftragten sind zur Vermeidung von Schäden
beim Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar
sind und keinen Aufschub dulden. Bei grobem Vergehen des Auftraggebers gegen die
allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen ist der Beauftragte berechtigt, das
Mandat sofort niederzulegen.
X. Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten
1. Der Beauftragte hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Beauftragte den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
2. Zu den Handakten gehören alle Originalschriftstücke, die der Beauftragte aus Anlass seiner
beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für Ihn erhalten hat.
XI. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
XII. Gerichtsstand
Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz des Beauftragten.
Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der klein TREUHAND GmbH (im folgenden Beauftragte genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
I. Umfang und Ausführung des Auftrags
1. Für den Umfang der vom Beauftragten zu erbringenden Leistungen ist der erteilte
Dienstleistungsauftrag massgebend.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt.
3. Der Beauftragte wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit er nicht offensichtlich Unrichtigkeiten
feststellt.
4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag,
wenn dies schriftlich vereinbart ist.
II. Verschwiegenheitspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
III. Mitwirkung Dritter
1. Zur Ausführung des Auftrags ist der Beauftragte berechtigt, fachkundige Dritte, sowie
Unternehmen beizuziehen (Recht zur Substitution).
2. Dritte unterstehen auch der Verschwiegenheit.
IV. Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
V. Haftung
Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR).
VI. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemässen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Beauftragten
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und
so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit
zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beauftragten
beeinträchtigen könnte.
VII. Bemessung der Vergütung
1. Das Honorar wird individuell gem. Dienstleistungsauftrag vereinbart.
2. Pauschalhonorare bei Buchhaltungsarbeiten: Die Honorare sind abhängig vom Pflichtenheft.
Dieses wird aufgrund der individuellen Kundenbedürfnissen erstellt.
3. Sind Pauschalen vereinbart worden, so gilt dieses Honorar als fix, und wird nur nach oben
korrigiert, wenn wesentliche und unvorhergesehene Sachverhalte auftreten. Die
Honorarkorrektur erfolgt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber. Das Pflichtenheft kann
mittels schriftlicher Vereinbarung erweitert oder verkleinert werden.
4. Die Arbeiten werden monatlich mit einer transparenten Kostenübersicht in Rechnung gestellt.
5. Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen netto.
6. Im Stundenansatz nicht inbegriffen sind evtl. anfallende Auslagen bei auswärtiger Tätigkeit:
Mittagessen: CHF 25.00
Abendessen: CHF 35.00
Übernachtung: nach Absprache
Km-Entschädigung: 0.80/Km
VIII. Zahlungsverzug
1. Kommt der Aufttraggeber in Zahlungsverzug, fallen nebst 5% Zins, follgende Mahnkosten an:
1. Mahnung: CHF 10.00
2. Mahnung: CHF 20.00
3. Mahnung: CHF 35.00
Werden die offenen Rechnungen immer noch nicht beglichen, wird gegen den Schuldner
die Betreibung eingeleitet. Daraus entstehen weitere Kosten zu Lasten des Schuldners.
Diese wären: Inkasso-Bearbeitungsgebühr mind. CHF 100.00 bis max. CHF 300.00. Die
amtlichen Gebühren des Betreibungsamtes und evtl. Anwalts- und Gerichtskosten.
IX. Beendigung des Vertrages
1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung.
2. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Auftrag kann jederzeit mit einer Frist von
3 Monaten gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerruf zur Unzeit
hat Schadenersatzpflicht zur Folge.
3. Bei Kündigung des Vertrages durch den Beauftragten sind zur Vermeidung von Schäden
beim Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar
sind und keinen Aufschub dulden. Bei grobem Vergehen des Auftraggebers gegen die
allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen ist der Beauftragte berechtigt, das
Mandat sofort niederzulegen.
X. Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Handakten
1. Der Beauftragte hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Beauftragte den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
2. Zu den Handakten gehören alle Originalschriftstücke, die der Beauftragte aus Anlass seiner
beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für Ihn erhalten hat.
XI. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
XII. Gerichtsstand
Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz des Beauftragten.