Bei einer Unternehmensgründung und einer Unternehmensveränderung stellen sich diverse Fragen. Eine davon ist, ob das Unternehmen die eigenen Umsätze mit oder ohne Mehrwertsteuer abrechnen muss. Im folgenden Artikel werden wir den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht zu unterschiedlichen Zeiten erläutern.
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Anpassung der Steuersätze wie folgt:
Normalsatz bisher: 7.7% neu 8.1% Reduzierter Satz bisher 2.5% neu 2.6% Beherbergungssatz bisher 3.7% neu 3.8% Massgebender Zeitpunkt: Als relevanter Zeitpunkt für den anwendbaren Steuersatz ist nicht das Rechnungsdatum oder das Datum des Zahlungseingangs, sondern der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung. Nach dem 1. Januar 2024 können also weiterhin Rechnungen mit Leistungszeitraum 2023 oder früher mit den alten Steuersätzen in Rechnung gestellt werden. Zu unklaren Situation mag es bei periodenübergreifenden Geschäftsfällen kommen, z.B. Abonnemente aller Art. Hier stellt sich die Frage, ob allenfalls zwei Fakturen pro Rata temporis ausgestellt werden müssten (vgl. Ziff. 2.5 MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung). Der Verkauf von Mehrfahrtenkarten darf ausnahmsweise zum alten Satz erfolgen, da beim Verkauf der Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt ist. In der Regel beantwortet die MWST-info 19 die meisten Fragen. Sollten Unklarheiten bleiben, hilft Ihnen das Team der klein TREUHAND GmbH gerne weiter. |