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Informations- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Austritt eines Mitarbeitenden

21/9/2022

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Wussten Sie, dass der Arbeitgeber Informations- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Fortführung oder Aufrechthaltung des Versicherungsschutzes beim austretenden Mitarbeitenden hat? Wir zeigen Ihnen auf, welches die Konsequenzen sind, wenn Sie der Informationspflicht nicht nachkommen und wie Sie dies vermeiden können. Lesen Sie mehr in unserem Blogbeitrag.
​Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, über den Versicherungsschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Ebenso besteht eine Informationspflicht bei unbezahltem Urlaub oder bei der Pensionierung. Diese Information hat spätestens 30 Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
 
Um was geht es und welche Versicherungen sind betroffen? Welches sind die Risiken für den Mitarbeitenden und über was muss der Arbeitgeber aufklären?
 
Versicherung -> Risiko
  • AHV/IV/EO -> Vermeidung von Beitragslücken
  • BV -> Aufrechterhaltung Vorsorgeschutz
  • KV -> Einschluss Unfalldeckung
  • UV -> Fortführung Nichtberufsunfallversicherung
  • KTgV -> Übertritt in Einzelversicherung
  • FamZ -> Wahrung Familienzulagenanspruch
  • AIV -> Vermeidung Beitragslücken

Warum ist dies so wichtig? Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Informations- und Aufklärungspflichten durch den Arbeitgeber kann dazu führen, dass der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (Bsp. Taggeldanspruch) gegenüber Arbeitnehmer und Versicherung werden kann.
 
Aus diesem Grund ist es zwingend, dass der Arbeitgeber richtig, vollständig und rechtzeitig informiert und aufklärt, damit die Person in der Lage ist, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Fortführung und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes wahrzunehmen.
 
Wann ist der ideale Zeitpunkt, um zu informieren? Der frühestmögliche Zeitpunkt ist bei der Erklärung oder Entgegennahme der Kündigung. Bei einer fristlosen Kündigung muss unverzüglich informiert werden. Spätestens 30 Tage vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. spätestens 30 Tage vor Einstellung der Lohnzahlungen.
 
Wichtig; die volle Beweislast für die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten liegt beim Arbeitgeber. Idealerweise lässt sich der Arbeitgeber den Erhalt des Merkblattes beim Austrittsgespräch unterschriftlich bestätigen oder wenn die Information auf schriftlichem Weg erfolgt, dann sollte die Zustellung per Einschreiben erfolgen.
 
Um zu verhindern, dass die Weitergabe der Informationen beim Austritt nicht vergessen geht, kann ein Informationsschreiben auch bereits im Zeitpunkt der Anstellung ausgehändigt werden. Im Arbeitsvertrag wird festgehalten, dass das ausgehändigte Merkblatt Bestandteil des Arbeitsvertrags ist.
 
Können wir helfen?
 
Möchten auch Sie Ihre Risiken bei einem Mitarbeiteraustritt minimieren? Gerne unterstützen wir Sie bei den entsprechenden Merkblättern «Versicherungsschutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses», «unbezahlter Urlaub und Versicherungsschutz» sowie «Pensionierung»?
 
Kontaktieren Sie uns!
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