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Gefahren beim Abrechnen der Mehrwertsteuer mit der Saldosteuersatzmethode

20/10/2022

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Angepriesen wird die Saldosteuersatzmethode (nachfolgend SSS-Methode genannt) als die Abrechnungsmethode, mit dem viel geringeren administrativen Aufwand. Das hört sich sehr verlockend an, doch diese Abrechnungsmethode birgt auch Risiken. Gerne zeigen wir Ihnen diese in unserem Blogbeitrag auf.
Eingehend möchten wir Ihnen das Prinzip der SSS-Methode erläutern. Als Treuhandgesellschaft rechnen wir unser Honorar mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 7.7% ab. Der Endkunde zahlt uns die 7.7% Mehrwertsteuer (nachfolgend MWST genannt) und wir sind verpflichtet, diese nach Bern an die eidg. Steuerverwaltung abzuliefern. Die von uns auf in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. EDV-Lizenzen) bezahlte MWST können wir als Vorsteuer geltend machen. Umsatzsteuer und Vorsteuer werden verrechnet, die Differenz ist der eidg. Steuerverwaltung geschuldet. Würden wir nun mit der SSS-Methode abrechnen, würden wir unser Honorar ebenfalls mit 7.7% MWST in Rechnung stellen, müssten jedoch nur 5.9% nach Bern abliefern. Die Differenz zwischen 5.9% und 7.7% entschädigt uns dafür, dass wir keine Vorsteuern geltend machen. Bei der effektiven Abrechnung ist vierteljährlich eine Abrechnung einzureichen, bei der SSS-Methode zweimal jährlich.
Risiko Nr. 1: von der Steuer ausgenommene Leistungen
Erbringt ein Unternehmen, welches nach der SSS-Methode abrechnet, unter anderem auch von der Steuer ausgenommene Leistungen, wie z.B. Leistungen im Bereich der Bildung und rechnet ihre Leistungen gegenüber dem Kunden zum normalen Satz von 7.7% ab, dann sind auch die vollen 7.7% geschuldet. Denn für ausgenommene Leistungen gibt es keine Saldosteuersätze. Ausgewiesene Steuer ist bekanntlich geschuldete Steuer. Dies kann schmerzhaft sein, da die Vorsteuer bei der SSS-Methode nicht geltend gemacht werden kann.
Risiko Nr. 2: Bezugssteuer
Bezieht ein Unternehmen Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, dann unterliegen diese Leistungen der Bezugssteuer. Der Preis der bezogenen Dienstleistungen versteht sich exkl. MWST. Rechnet ein Unternehmen die MWST nach der effektiven Methode ab, so sind auf dem Dienstleitungsbezug 7.7% Mehrwertsteuer nach Bern abzuliefern. Es können aber im Umfang von 7.7% Vorsteuern geltend gemacht werden. Für Unternehmen, die mit der effektiven Methode abrechnen also ein «Nullsummenspiel». Wer hingegen mit der SSS-Methode abrechnet, hat die volle Bezugssteuer zu bezahlen.
Risiko Nr. 3: Investitionen
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft machte das Abrechnen mit der SSS-Methode Sinn. Die Geschäftsführung war so mit dem Tagesgeschäfts beschäftigt, dass sie bei einer geplanten grösseren Investition nicht dran gedacht hatte, mit ihrem Treuhänder Rücksprache zu nehmen. Rechnet die Gesellschaft die MWST mit der SSS-Methode ab, kann sie die bezahlten Vorsteuern auf der Investition nicht geltend machen. Bei einer frühzeitigen Planung wäre es vielleicht möglich gewesen, die Investition auf das neue Jahr zu verschieben und in der Zwischenzeit den Antrag auf die effektive Abrechnungsmethode zu stellen. Der Antrag muss innert 60 Tagen nach Beginn der neuen Steuerperiode erfolgen, also bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs.
 Risiko Nr. 4: Subunternehmer / Unterakkordanten
Auch in diesem Fall hat sich die Unternehmung für die SSS-Methode entschieden. Es wird ein Architekturbüro mit anfänglich wenig Investitionsbedarf betrieben. Aufgrund eines unerwarteten Grossauftrags wird kurzfristig ein Subunternehmen beauftragt. Dieses stellt dem Architekturbüro eine Rechnung über Fr. 300'000.00 zzgl. MWST im Umfang von Fr. 23'100.00, welche nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Wir von der klein TREUHAND GmbH empfehlen zwischenzeitlich keinem Unternehmen mehr, sich für die SSS-Methode zu entscheiden. Wir raten immer zur Abrechnung nach der effektiven Methode. Der Mehraufwand bei der effektiven Abrechnungsmethoden ist unserer Meinung nach bescheiden und mehr als gerechtfertigt.
 Können wir helfen?
Möchten auch Sie Ihre Risiken bei der Mehrwertsteuer reduzieren? Gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie beim Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode.
Kontaktieren Sie uns!
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