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Trinkgeld ist grundsätzlich Lohn des Arbeitnehmers. Da zwischen dem Gast und dem Serviceangestellten kein Vertragsverhältnis besteht, obliegt es der Pflicht des Arbeitgebers zu kontrollieren, dass dies sozialversicherungs- und steuerrechtlich richtig abgewickelt wird.
Entsprechend einem Bundesgerichtsentscheid sind die Sozialversicherungsbeiträge dann abzurechnen, wenn das Trinkgeld 10% der jährlichen Bruttoeinkünfte ausmacht. Bei den direkten Steuern zählt die gleiche Wesentlichkeitsgrenze. Werden die 10% überschritten, so muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die durch die korrekte Handhabung von Trinkgeldern angefallenen Administrationskosten dürfen, sofern im Arbeitsvertrag so festgehalten, vom Trinkgeld abgezogen werden. Aber Vorsicht – in diesem Fall löst dies die Mehrwertsteuer aus. Missachtungen der Sozialversicherungsvorschriften, einschliesslich der korrekten Abrechnung von Trinkgelder, führen zu einer persönlichen und solidarischen Haftung der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder. Der Arbeitgeber, der einen Lohnausweis vorsätzlich falsch ausstellt, macht sich als Gehilfe zum Steuerbetrug strafbar, was mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Schlussfolgerung; der Arbeitgeber muss sich jederzeit ein Bild der erhaltenen Trinkgelder machen können, damit er seine rechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen kann. Entsprechende Weisungen an die Mitarbeiter müssen vorliegen und deren Einhaltung kontrolliert werden. Über die vereinnahmten Trinkgelder ist buchzuführen.
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Januar 2026
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